Wer bin ich? Und wenn ja, wie wenige?

Rund um Corona-Hilfen schwirren diverse Begriffe herum. Leider werden sie oft falsch verwendet. Hier findest du eine kleine Hilfestellung, die laufend erweitert wird. 

EPU, KMU und WKO: Rund um die Errichtung von Härtefallfonds und Unterstützungstöpfen fühlt man sich in einer Dauerschleife eines Songs der Fantastischen Vier gefangen, denn es schwirren politisch und medial diverse Begriffe herum. Leider werden sie oft falsch verwendet, weil wer kennt schon den Unterschied zwischen EPU und Neuen Selbstständigen? Hier eine kleine Hilfestellung, die laufend erweitert wird.

MfG, mit freundlichen Grüßen, Henrike

Firma: Das ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines oder einer Unternehmer_in, unter dem es seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma eines oder einer Einzelunternehmer_in muss im Namen den Zusatz “e.U.” haben, der für “eingetragene_r Unternehmer_in” steht.

Unternehmer_in: Unternehmer_in ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen wiederum ist “jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit”.

EPU: Ein-Personen-Unternehmen. Ein EPU ist ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, das ohne unselbständig Beschäftigte (auch ohne geringfügig Beschäftigte) tätig ist. Ein EPU kann als Einzelunternehmen oder GmbH betrieben werden.

Einzelunternehmer_in: “Einzelunternehmer_in” ist ein juristischer Begriff. Einzelunternehmer_innen können entweder Kaufleute, Freiberufler_innen oder Kleingewerbetreibende sein. Die Firma eines Einzelunternehmers oder einer Einzelunternehmerin muss im Namen den Zusatz “e.U.” haben, der für “eingetragene_r Unternehmer_in” steht.

Betrieb: Als Betrieb gilt „jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft […] die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse verfolgt […].

Neue Selbständige: Als Neue Selbstständige werden Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autor_innen, Vortragende, Psychotherapeut_innen). Neue Selbstständige arbeiten über Werkverträge. Aus diesem Grund sind sie unabhängiger und unterstehen nicht dem oder der Firmenchef_in.

Werkvertrag: Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag  ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk bzw. ein bestimmter Erfolg. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der oder die Auftraggeber_in nicht bezahlen.

Kleinunternehmen: Kleinunternehmer_innen sind Unternehmer_innen, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Jahresumsatz 35.000 Euro nicht überschreiten. Diese Unternehmer_innen sind “unecht” von der USt befreit. Das bedeutet, dass das Unternehmen keine Vorsteuer geltend machen kann.

Kleinstunternehmer_in: Eine juristische Definition des Begriffes existiert nicht. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Klein- und Kleinstunternehmen. Es gelten dieselben Regelungen in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungen. In Österreich sagt man oft auch Kleinstunternehmer_in zu jenen Kleinunternehmer_innen, die keine Umsatzsteuer zahlen.

Freier Dienstnehmer_in: Eine gesetzliche Definition des freien Dienstvertrages besteht nicht. Nach der Rechtsprechung liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem oder einer Auftraggeber_in für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben.

Gewerbebetrieb: Grundsätzlich versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk sowie diverse dienstleistende Einrichtungen und Betriebe, mit Ausnahme freiberuflicher und landwirtschaftlicher Tätigkeit. Der Begriff des Gewerbebetriebs ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Vorschriften des Privatrechts und öffentlichen Rechts, insbesondere des Steuer und Gewerberechts.

KMU: Kleine und mittlere Unternehmen sind in Österreich nicht definiert. Man hält sich an die Empfehlung der EU:

Mitarbeiter
_innen
Umsatz (in €)
Bilanzsumme
(in €)
Kleinstunternehmen bis 9 < 2 Mio. < 2 Mio.
Kleinunternehmen bis 49 < 10 Mio. < 10 Mio.
Mittlere Unternehmen bis 249 < 50 Mio. < 43 Mio

In Österreich spielt die Anzahl der Mitarbeiter_innen die vorherrschende Rolle für die Abgrenzung zwischen Kleinunternehmen und Mittlerem Unternehmen.

Freie Berufe: Sie sind im öffentlichen Interesse, sind nicht von der Gewerbeordnung erfasst, sondern in Spezialgesetzen geregelt und verfügen über ein eigenes Berufsrecht. Der Ausdruck bezeichnet also einen Berufsstand. Freie Berufe sind beispielsweise Journalist_innen, Notare, Tierärzt_innen.

Künstler_in: “Die Ausübung der schönen Künste ist vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen”. Die Gewerbeordnung versteht darunter eine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig, wie Bildhauerei, Malerei, Architektur, Kunstfotografie, künstlerische Textilgestaltung, Film etc. Die Ausübung künstlerischer Tätigkeit erfordert oft eine Abgrenzung zu den der Gewerbeordnung unterliegenden Kunstgewerben.

Kunstgewerbe: Darunter werden verschiedenste Tätigkeiten verstanden, die die Erzeugung von Gebrauchs- und Ziergegenständen nach eigenen Entwürfen zum Gegenstand haben. Die eigenschöpferisch künstlerische Arbeit ist mit dem Entwurf abgeschlossen. Die Ausführung selbst erfordert keine künstlerischen, sondern die eigentlichen handwerklichen Fähigkeiten.

Industriebetrieb: Betrieb, der gewerblich und unter maßgeblichen Einfluss von Maschinen, nach dem Prinzip der Arbeitsteilung Sachgüter erzeugt und auf großen Märkten absetzt. Damit unterscheiden sie sich klar von Dienstleistungsbetrieben.

Nebenerwerb: Eine Tätigkeit, die nicht in Vollzeit bzw. hauptberuflich ausgeübt wird. Dies ist kein juristischer Begriff.

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